1. ALLGEMEINES
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der Industria GmbH sales creating – engineering (nachfolgend „Industria GmbH“ genannt). Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn es gab eine schriftliche Zustimmung.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht wiederholt ausdrücklich vereinbart werden. Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.

1.3 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.


2. VERWENDUNG, URHEBER NUTZUNGS- UND EIGENTUMSRECHT




2.1 Jegliche Verwendung der mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten, Präsentationen und Leistungen oder überreichten Arbeiten bedarf der vorherigen Zustimmung der Industria GmbH.  Dies gilt auch für die Verwendung von Teilen oder geänderter, bearbeiteter Formen sowie der den Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese bisher beim Auftraggeber keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen.

2.2 Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den vorgelegten Arbeiten, Vorlagen, Dateien und sonstigen Arbeitsmittel sind geistiges Eigentum und verbleiben bei der Industria GmbH. Die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte gehen nur dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser die Rechte durch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erworben hat.


3. ANGBOT, LEISTUNGSUMFANG, ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN






3.1. Die Leistungspflicht der Industria GmbH ist auf den in den Aufträgen und Vereinbarungen angegebenen Umfang beschränkt. Jeglicher Leistungsumfang ist im Einzelfall konkret und schriftlich zu vereinbaren.




3.2. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn die Industria GmbH die Bestellung schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung für einen Entwicklungsauftrag, Lieferung oder Leistung annimmt. 




3.3 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen
 Schutzrechte
 Dritter
 verstoßen.
 Trifft
 dies
 nicht zu, hat der Auftraggeber den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt die Industria GmbH keine Haftung.


4. AUFTRAGSERTEILUNG AN DRITTE
4.1 Aufträge zur Produktion von Prototypen, an deren Erstellung die Industria GmbH vertragsgemäß mitgewirkt hat, erfolgen im Namen sowie auf Rechnung des Auftraggebers. Es steht der Industria GmbH frei Aufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur erteilen. In diesen Fällen werden die Kosten dem Auftraggeber weiterberechnet. Die Stellung der industria GmbH als Vertragspartner bleibt davon unberührt.

4.2 Für mangelhafte Leistung beauftragter Drittfirmen 
haftet
 die 
Industria
 GmbH 
nicht.


5. LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN, GEFAHRÜBERGANG

5.1 Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor
 alle
 vom
 Auftraggeber
 zu
 schaffenden
 Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Dies betrifft
 ins besondere 
etwaige
 Mitwirkungspflichten 
des
 Auftraggebers
 bei
der
 Erstellung
 oder
 Übermittlung 

(z.B.
Beschaffung
 von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen
/
 Pflichtenheften) 

sowie 
deren
 termingerechter Übermittlung oder den vereinbarungsgemäßen Zahlung an die Industria GmbH.

5.2
 Die
 Lieferverpflichtungen
 der
 Industria
 GmbH sind erfüllt, sobald die Versendungsbereitstellung der Arbeiten und Leistungen gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Für jede vollendete Woche der Verzögerung kann bei schuldhaftem Verhalten der Industria GmbH ein Abzug von 5% des Auftragswertes in Abzug gebracht werden.

5.3 Setzt der Auftraggeber bei Lieferverzug eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, von zumindest drei Wochen, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt vom Vertrag zurück zu treten. Das Rücktrittsrecht setzt ein Verschulden der Industria GmbH für die Verzögerung voraus.

5.4 Ohne schriftlich formuliertem Rücktritt ist der Auftrageber mit einer verspäteten Fertigstellung einverstanden.

5.5 Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse die außerhalb des Machtbereiches der Industria GmbH
 liegen
 und
 erheblichen
 Einfluss
 haben
 kann sich die Lieferfrist um die Dauer dieses Ereignisses verzögern. Über Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Auftraggeber unverzüglich bei Bekanntwerden der Ereignisse informiert.

5.6 Lieferungen erfolgen frei Werk. Aufwendungen für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen.Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

5.7 Die Gefahr des Untergangs und insbesondere das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.


6. ABNAHMEVERZUG
6.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der Leistung in Verzug, erfolgt eine ihm obliegende Mitwirkung verzögert oder gar nicht, so kann der entstandene Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Stundensätze durch die Industria GmbH in Rechnung gestellt werden.

6.2 Entstandene Leistungen Dritter können im Fall einer verzögerten Abnahme dem Auftraggeber unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Für jede vollendete Woche Verzug kann die Industria GmbH eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 5% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.


7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG

7.1 Vereinbarte Preise sind Netto Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.

7.2 Bei länger andauernden Projekten erfolgt die Verrechnung bereits erbrachter Leistungen in Teilrechnungen.

7.3 Eine Verzinsung von Vorauszahlungen erfolgt nicht.

7.4 Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen vorbehalten; Ihre Ankündigung erfolgt in angemessener Frist.

7.5 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungsdatum zu erheben. Einwendungen haben keine aufschiebende Wirkung auf Zahlungsfristen.

7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung ist die Industria GmbH berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

7.7 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der OeNB zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht berührt.

7.8 Leistungsforderungen, welche nicht Bestandteil eines schriftlichen Auftrages sind, sind vom Auftraggeber gemäß den geltenden Stundensätzen der Industria GmbH nach Aufwand gesondert zu vergüten.
7.9 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten. Ein Abtreten oder die Weitergabe von Forderungen an Dritte ist nicht möglich.

7.10 Die Industria GmbH behält sich ausnahmslos alle Rechte an den Vertragsgegenständen (z.B. Entwürfe, Datenträger und Dokumentationen) bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber 
hat
 die 
Industria
 GmbH 
bei
 Zugriff
 Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der Industria GmbH zu unterrichten.


8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Die Industria GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Industria GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe aller gelieferten Leistungen
 verpflichtet.



9. STORNIERUNGKOSTEN
9.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Industria GmbH unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die entstandenen Kosten sowie entgangenen Gewinns fordern.


10. NUTZUNGSRECHTE
10.1 Durch den jeweiligen Auftrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gem. Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch Mitwirkung des Auftraggebers bei der Entwicklung werden keine gesonderten Rechte einer weitergehenden Nutzung vereinbart erworben.

10.2 Jede Verletzung der Urheberrecht zieht Schadensersatzansprüche nach sich. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber bei Gewährleistung einer unveränderten Mitübertragung sämtlicher Copyright- und Eigentumsvermerken in diesen Kopien gestattet.

10.3 Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung der Industria GmbH.

10.4 Nutzungsrechtsrechtübertragung an Dritte bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung der Industria GmbH.


11. IMPRESSUM UND REFERENZPRODUKTE

11.1 Die Industria GmbH kann auf den Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

11.2 Der Auftraggeber stimmt zu, dass sämtliche Arbeiten der Industria GmbH im Rahmen der
 Eigenwerbung
 und
 Öffentlichkeitsarbeit
 - ganz oder in Teilen - als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.


12. RECHTE DES AUFTRAGGEBERS BEI MÄNGEL

12.1 Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

12.2 Von der Industria GmbH gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor Einsatz oder Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

12.3 Unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten 
Beschaffenheit,
 insbesondere
 handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.

12.4 Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängel, deren

Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet die Industria GmbH nach ihrer Möglichkeit Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber die Möglichkeit einer Herabsetzung der Vergütung.

12.5 Die Industria GmbH steht lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, die Schutzrechtsverletzung des Auftraggebers durch eine durch die Industria GmnH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Industria GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Industria GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Auftraggeber die Industria GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit uns abzustimmen. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels wird die Industria GmbH nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder ihre Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Gleiches gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.

12.6 Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder die Industria GmbH ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie
 übernommen
 hat.
 Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände gemäß Abschnitt 14 vorliegt.

12.7 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie

gesetzlich geregelt. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit die Industria GmbH nicht wegen Vorsatzes haftet.


13. HAFTUNG, SCHADENERSATZ
13.1 Die Industria GmbH haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung, keinesfalls aber für einen wie immer gearteten Erfolg. Eine Haftung erfolgt nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlichem oder
 qualifiziert
 grob 
fahrlässigen 
Verhalten 
der
 Industria GmbH. Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen.

13.2 Keine Haftung für wirtschaftliche Auswirkung der erstellten Produkte oder Maßnahmen.

13.3 Bei gegebenenfalls durch den Auftrag-geber 
zu
 beschaffenden
 Unterlagen 
und
 Daten
 haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Industria GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

13.4 Die Industria GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

13.5 Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von der Industria 
GmbH
 zu
vertretenden 
Pflichtverletzung beruhen, für welche die Industria GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder die auf einer mindestens grob 
fahrlässige n
Pflichtverletzung 
beruhen.

13.6 Soweit die Haftung der Industria GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13.7 In allen Fällen der Haftung wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch die
 Leistung
 der 
Betriebshaftpflichtversicherung
 der Industria GmbH begrenzt.

13.8 Schäden durch die Inanspruchnahme von Diensten der Datenübermittlung und -speicherung sind der Höhe nach auf 1.000,00 Euro beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

13.9 Über vorübergehende Beeinträchtigungen des Geschäftsablaufes durch Installations– und Wartungsarbeiten wird der Auftraggeber zeitgerecht informiert.


14. AUFRECHNUNGS-, MINDERUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

14.1 Gegen Ansprüche der Industria GmbH kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

14.2 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs der Industria GmbH liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn die Industria GmbH oder einer ihrer

Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. Die Industria GmbH informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.


15. GEHEIMHALTUNG, VERSCHWIEGENHEIT, DATENSCHUTZ



15.1
 Die
 Industria
 GmbH
 verpflichtet
 sich,
 sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich

bezeichnet werden, geheim zu halten. Dies gilt auch für sonstige eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbare Informationen des Auftraggebers. Sie verpflichtet
 sich
- soweit
 nicht
 zur
 Erreichung
 des Vertragszweckes geboten - diese weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.


16. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

16.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Geltung österreichischen Rechtes unter Ausschluss des Kollisionsrechtes für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung, die zwischen den Vertragsparteien
 getroffen 
wurde.
 UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Österreich. Als Gerichtsstand wird das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wr.Neustadt vereinbart.

16.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten
 sich
 die 
Parteien
 die 
nichtige
 Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.